Gerichtsfeste Verkehrswertgutachten gem. § 194 BauGB als ausführliche, bis ins Detail gehende Gutachtenform werden i.d.R. insbesondere für private Anlässe wie Ehescheidung, Erbauseinandersetzungen, als Vorlage für Banken bei Krediten zum Erwerb von Immobilien oder bei hoheitlichen Anlässen wie Zwangsversteigerungen, Enteignung, Nachweis eines geringeren Wertes in Erbschafts- oder Schenkungssteuerangelegenheiten, im gerichtlichen und steuerlichen Verfahren benötigt.
Hinweis: Finanzämter erkennen bei Feststellung des "niederen gemeinen Wertes" nur das Verkehrswertgutachten eines "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" an.
Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten gem. § 194 BauGB kann dabei nach der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (HOAI) oder pauschal abgerechnet werden. Bei der Abrechnung nach HOAI richtet sich die Höhe des Honorars nach dem ermittelten Verkehrswert (Marktwert). Je höher der Verkehrswert, desto höher das Honorar des Sachverständigen und umgekehrt.
Von mir erstellte Verkehrswertgutachten gem. § 194 BauGB rechne ich nach einem vorher, mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin vereinbarten Festpreis ab. Mein Honorar ist dabei unabhängig von der Höhe des ermittelten Verkehrswertes. Dies bedeutet Kostensicherheit für den Auftraggeber/die Auftraggeberin.
Bei Fragen und für weitere Informationen setzen Sie sich bitte telefonisch oder per Email mit mir in Verbindung.